§ 17.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen nach § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 802/1993, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist jedoch um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Betriebsanlagen anzusuchen. Die Behörde kann in der Genehmigung festlegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen stehen.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht um Genehmigung angesucht, so ist spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate der Betrieb der betreffenden Anlage einzustellen. Wird die Genehmigung einer Anlage verweigert, so ist der Betrieb der Anlage mit der Rechtskraft des betreffenden Bescheides einzustellen. Für die Auflassung solcher Anlagen gelten die §§ 83, 367 Z 25 und 368 Z 1.16 der Gewerbeordnung 1994.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157347
alte Dokumentnummer
N9199710491I
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