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§ 9 CSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Beförderung von Containern

§ 9

(1) Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(2) Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Abs. 1 aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er

  1. 1. gemäß § 2 zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder
  2. 2. gemäß § 6 zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 Z 3 entspricht oder
  3. 3. nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.

    Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Z 1 bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.

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