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Anhang Luftverkehrsabkommen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1996

Anhang

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Österreich

drei (3) Punkte in Mexiko

  

B. Das bzw. die von der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Mexiko

drei (3) Punkte in Österreich

  

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012606

Dokumentnummer

NOR12156790

alte Dokumentnummer

N9199653600J

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