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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1996

Artikel 14

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal auf Führungsebene einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.

2. Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012606

Dokumentnummer

NOR12156784

alte Dokumentnummer

N9199653594J

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