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§ 22 Bodenmarkierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Parkflächen

§ 22

Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als

  1. 1. Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;
  2. 2. Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;
  3. 3. Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;
  4. 4. Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;
  5. 5. Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.

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