Artikel 20
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in schriftlicher Form bekanntgegeben haben, daß alle für sein Inkrafttreten notwendigen Verfahren beendet sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu entsprechend befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 4. November 1994
in deutscher, portugiesischer, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012557
Dokumentnummer
NOR12156289
alte Dokumentnummer
N9199551560J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
