Artikel 15
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen zu übermitteln.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Schlagworte
Herkunftspunkt
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012557
Dokumentnummer
NOR12156284
alte Dokumentnummer
N9199551555J
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