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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Macau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 13

Überweisung von Reinerträgen

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzigTagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012557

Dokumentnummer

NOR12156282

alte Dokumentnummer

N9199551553J

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