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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 6

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die von den Vertragsparteien für die Benützung der Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der Luftfahrt durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für die gleiche Kategorie von Luftfahrzeugen auf den gleichen Fluglinien bezahlten Gebühren.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012542

Dokumentnummer

NOR12156228

alte Dokumentnummer

N9199550599J

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