Artikel 6
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die von den Vertragsparteien für die Benützung der Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der Luftfahrt durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für die gleiche Kategorie von Luftfahrzeugen auf den gleichen Fluglinien bezahlten Gebühren.
Schlagworte
Flughafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10012542
Dokumentnummer
NOR12156228
alte Dokumentnummer
N9199550599J
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