Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 23. Juni 1994 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10012542
Dokumentnummer
NOR12156241
alte Dokumentnummer
N9199550612J
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