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Anhang Luftverkehrsabkommen (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Anhang

  1. A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in der Ukraine

  

  1. B. Das bzw. die von der Regierung der Ukraine namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in der Ukraine

Punkte in Österreich

  

  1. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012476

Dokumentnummer

NOR12155903

alte Dokumentnummer

N9199544465J

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