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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse oder Ausweise in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat ausgestellt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155834

alte Dokumentnummer

N9199530540L

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