Artikel 10
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012473
Dokumentnummer
NOR12155838
alte Dokumentnummer
N9199530544L
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