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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 12

FLUGPLAN

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei dreißig (30) Tage im voraus den Flugplan seiner geplanten Flüge unter Angabe der Frequenz, Type des Luftfahrzeuges, Konfiguration und Anzahl der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Sitze zur Genehmigung vorzulegen.

2. Alle späteren Änderungen der genehmigten Flugpläne eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.

3. Der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens für eine Flugplanperiode erstellte Flugplan bleibt für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis ein neuer Flugplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens erstellt worden ist. Jede Änderung eines Flugplanes während einer Flugplanperiode kann jedoch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden.

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