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§ 5 EPVO-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.1995

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 5.

Hat der Prüfungswerber die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission von dieser über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR12155764

alte Dokumentnummer

N9199529988L

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