Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 5.
Hat der Prüfungswerber die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission von dieser über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
10012469
Dokumentnummer
NOR12155764
alte Dokumentnummer
N9199529988L
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