Rücklagen
§ 14.
Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.
Schlagworte
Mietgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155672
alte Dokumentnummer
N9199442293J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)