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§ 4 ÖAeCVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2006

Aufsicht

§ 4

(1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.

(2) In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.

(3) Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

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