Artikel 9
Direkter Transitverkehr
1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie sowie den Schmuggel von Suchtstoffen.
2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10012381
Dokumentnummer
NOR12155034
alte Dokumentnummer
N9199435251J
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