Artikel 14
Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10012381
Dokumentnummer
NOR12155039
alte Dokumentnummer
N9199435256J
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