Anhang
- A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zwischen Punkten in Österreich und Punkten in Kasachstan zu betreiben.
- B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Kasachstan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zwischen Punkten in Kasachstan und Punkten in Österreich zu betreiben.
- C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012373
Dokumentnummer
NOR12155014
alte Dokumentnummer
N9199435008J
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