Organe der Straßenaufsicht
§ 2.
(1) Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 von
- 1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
- 2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
- vorgenommen werden.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018
Gesetzesnummer
10012340
Dokumentnummer
NOR40201913
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