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Artikel 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 7

Anwendung auf außervertragliche Ansprüche

1. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Beförderer auf Ersatz des Schadens wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung der Güter, die Gegenstand des Seefrachtvertrags sind, gleichviel, ob der Anspruch auf Vertrag, auf unerlaubte Handlung oder auf einen sonstigen Rechtsgrund gestützt wird.

2. Wird ein solcher Anspruch gegen einen Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers geltend gemacht und beweist er, daß er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, so kann auch er sich auf die Befreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, auf die sich nach diesem Übereinkommen der Beförderer berufen kann.

3. Außer im Fall des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag, der von dem Beförderer und den in Absatz 2 genannten Personen als Ersatz zu leisten ist, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154481

alte Dokumentnummer

N9199331444J

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