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Artikel 28 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 28

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 30. April 1979 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

3. Nach dem 30. April 1979 liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind, zum Beitritt auf.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154502

alte Dokumentnummer

N9199331465J

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