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Artikel 26 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 26

Rechnungseinheit

1. Die in Artikel 6 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Artikel 6 genannten Beträge werden in die Landeswährung eines Staates entsprechend dem Wert dieser Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

2. Dessenungeachtet können diejenigen Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zuläßt, bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich die in diesem Übereinkommen für ihre Hoheitsgebiete vorgesehenen Haftungshöchstbeträge wie folgt bestimmen:

  1. 12  500 Werteinheiten je Packung oder andere Ladungseinheit oder 37,5 Werteinheiten je Kilogramm Bruttogewicht der Güter.

3. Die in Absatz 2 genannte Werteinheit entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung der Beträge nach Absatz 2 in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

4. Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 3 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, daß die Beträge nach Artikel 6, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 3 bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder wenn sie von der in Absatz 2 vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch machen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154500

alte Dokumentnummer

N9199331463J

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