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Artikel 21 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 21

Zuständigkeit

1. Im Fall von Gerichtsverfahren, welche die Beförderung von Gütern nach diesem Übereinkommen betreffen, kann der Kläger nach seiner Wahl Klage bei einem Gericht erheben, das nach dem Recht des Staates, in dem es sich befindet, zuständig ist und in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Orte liegt:

  1. a) die Hauptniederlassung des Beklagten oder, mangels einer solchen, sein gewöhnlicher Aufenthalt,
  2. b) der Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde, vorausgesetzt, daß der Beklagte dort eine Niederlassung, Zweigniederlassung oder Vertretung hat, durch die der Vertrag geschlossen wurde,
  3. c) der Ladehafen oder der Löschhafen oder
  4. d) ein anderer im Seefrachtvertrag für diesen Zweck bestimmter Ort.
  5. 2. a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann Klage vor den Gerichten eines Hafens oder eines anderen Ortes in einem Vertragsstaat erhoben werden, wenn dort das befördernde Schiff oder ein anderes Schiff desselben Eigentümers auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen des Rechtes dieses Staates und des Völkerrechts mit Arrest belegt worden ist. In einem solchen Fall muß jedoch der Kläger auf Verlangen des Beklagten die Klage zurückziehen und nach seiner Wahl vor einem der in Absatz 1 vorgesehenen Gerichte erheben, wobei aber der Beklagte zuvor eine ausreichende Sicherheit für die Zahlungen auf Grund eines Urteils zu leisten hat, das später in dem Verfahren zugunsten des Klägers ergehen könnte.
  1. b) Alle Fragen bezüglich der Angemessenheit oder anderer Gesichtspunkte der Sicherheit sind vom Gericht des Arrestorts zu entscheiden.

3. Gerichtliche Verfahren, welche die Beförderung von Gütern nach diesem Übereinkommen betreffen, dürfen an anderen als den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Orten nicht eingeleitet werden. Dieser Absatz steht der Zuständigkeit der Vertragsstaaten für vorläufige oder sichernde Maßnahmen nicht entgegen.

  1. 4. a) Ist ein Verfahren vor einem nach Absatz 1 oder 2 zuständigen Gericht eingeleitet worden oder hat ein solches Gericht ein Urteil erlassen, so ist ein neues Verfahren zwischen denselben Parteien aus demselben Grund unzulässig, es sei denn, daß das Urteil des Gerichts, vor dem die erste Klage erhoben wurde, in dem Staat, in dem das neue Verfahren eingeleitet wird, nicht vollstreckbar ist.
  2. b) Im Sinn dieses Artikels ist die Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung der Vollstreckung eines Urteils nicht als Einleitung eines neuen Verfahrens anzusehen.
  3. c) Im Sinn dieses Artikels ist die Zurückziehung der Klage und ihre Erhebung vor einem anderen Gericht im selben Staat oder einem Gericht eines anderen Staates nach Absatz 2 Buchstabe a nicht als Einleitung eines neuen Verfahrens anzusehen.

5. Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 ist eine Vereinbarung der Parteien gültig, in der sie nach Entstehen eines Anspruchs aus dem Seefrachtvertrag den Gerichtsstand festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154495

alte Dokumentnummer

N9199331458J

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