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Artikel 15 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 15

Inhalt des Konnossements

1. Das Konnossement hat unter anderem folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) die allgemeine Art der Güter, die zur Identifizierung notwendigen Merkzeichen, gegebenenfalls einen ausdrücklichen Hinweis auf die gefährliche Beschaffenheit der Güter, die Anzahl der Packungen oder Stücke und das Gewicht der Güter oder ihre in anderer Weise ausgedrückte Menge, wie der Absender diese Angaben gemacht hat;
  2. b) den äußeren Zustand der Güter,
  3. c) den Namen und die Hauptniederlassung des Beförderers;
  4. d) den Namen des Absenders;
  5. e) den Empfänger, falls vom Absender angegeben;
  6. f) den Ladehafen gemäß Seefrachtvertrag und den Tag, an dem die Güter im Ladehafen vom Beförderer übernommen wurden;
  7. g) den Löschhafen gemäß Seefrachtvertrag;
  8. h) die Anzahl der Originale des Konnossements, falls es mehr als eines gibt;
  9. i) den Ort der Ausstellung des Konnossements;
  10. j) die Unterschrift des Beförderers oder einer in seinem Namen handelnden Person;
  11. k) die Fracht, soweit sie vom Empfänger zu zahlen ist, oder einen anderen Hinweis darauf, daß Fracht von ihm zu zahlen ist;
  12. l) den in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehenen Vermerk;
  13. m) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Güter an Deck befördert werden müssen oder dürfen;
  14. n) den Tag oder die Frist für die Ablieferung der Güter im Löschhafen, falls zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, und
  15. o) eine Erhöhung des oder der Haftungshöchstbeträge, falls nach Artikel 6 Absatz 4 vereinbart.

2. Nachdem die Güter an Bord genommen worden sind, hat der Beförderer dem Absender auf Verlangen ein Bordkonnossement auszustellen, das außer den in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch einen Vermerk zu enthalten hat, daß sich die Güter an Bord eines oder mehrerer namentlich bezeichneter Schiffe befinden, sowie den Ladetag. Hat der Beförderer dem Absender vorher ein Konnossement oder eine andere Urkunde, die ein Recht an den Gütern verkörpert, ausgestellt, so hat der Absender die Urkunde auf Verlangen des Beförderers gegen das Bordkonnossement zurückzugeben. Der Beförderer kann eine vorher ausgestellte Urkunde ergänzen, um das Verlangen des Absenders nach einem Bordkonnossement zu erfüllen, wenn eine solche Urkunde in ihrer ergänzten Fassung alle Informationen enthält, die für ein Bordkonnossement vorgeschrieben sind.

3. Die Gültigkeit des Konnossements wird nicht dadurch berührt, daß eine oder mehrere der in diesem Artikel genannten Angaben fehlen, vorausgesetzt, es erfüllt die Erfordernisse des Artikels 1 Absatz 7.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154489

alte Dokumentnummer

N9199331452J

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