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Artikel 10 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 10

Haftung des Beförderers und des ausführenden Beförderers

1. Hat der Beförderer die Ausführung der Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen, gleichviel, ob er auf Grund des Seefrachtvertrags dazu berechtigt war oder nicht, so bleibt der Beförderer nach diesem Übereinkommen dennoch für die gesamte Beförderung verantwortlich. In bezug auf die vom ausführenden Beförderer durchgeführte Beförderung ist der Beförderer für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers und seiner Bediensteten und Beauftragten, soweit sie in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln, verantwortlich.

2. Alle für die Haftung des Beförderers maßgeblichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für die Haftung des ausführenden Beförderers für die von ihm durchgeführte Beförderung. Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 2 sind anzuwenden, wenn ein Anspruch gegen einen Bediensteten oder Beauftragten des ausführenden Beförderers geltend gemacht wird.

3. Eine besondere Vereinbarung, wonach der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die ihm nicht durch dieses Übereinkommen auferlegt werden, oder auf Rechte verzichtet, die ihm durch dieses Übereinkommen gewährt werden, berührt den ausführenden Beförderer nur, wenn er dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Unabhängig davon, ob der ausführende Beförderer eine solche Zustimmung erklärt hat, bleibt der Beförderer an die sich aus einer solchen besonderen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen oder Verzichtserklärungen gebunden.

4. Wenn und soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haften, haften sie als Gesamtschuldner.

5. Der Gesamtbetrag des Schadenersatzes, der von dem Beförderer, dem ausführenden Beförderer und ihren Bediensteten und Beauftragten erlangt werden kann, darf die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge nicht übersteigen.

6. Dieser Artikel läßt die Rechte des Beförderers und des ausführenden Beförderers, untereinander Rückgriff zu nehmen, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154484

alte Dokumentnummer

N9199331447J

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