Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
- 1. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (BGBl. Nr. 391/1981)
- 2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,4-benzol und Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,3-benzol (BGBl. Nr. 585/1982)
- 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 442/1989)
- 4. gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 443/1989)
- 5. gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 444/1989)
- 6. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 313/1991)
- 7. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 543/1989)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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