vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 8

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

2. Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012250

Dokumentnummer

NOR12153725

alte Dokumentnummer

N9199327376J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte