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§ 17 ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Strafbestimmung

§ 17.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit Geldstrafe

  1. 1. bis 25 435 € zu bestrafen, wer
  1. a) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
  2. b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
  3. c) einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  1. e) einer Anordnung gemäß § 9j Abs. 1 bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,
  2. f) einer behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,
  3. g) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
  1. i) der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,
  2. j) seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 , soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;
  1. 2. bis 14 530 € zu bestrafen, wer
  1. a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
  2. b) den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
  3. c) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;
  1. 3. bis 7 260 € zu bestrafen, wer
  1. a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,
  2. b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
  3. c) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,
  4. d) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,
  5. e) die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.

(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.

(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.

(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248293

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