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§ 16i ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Widerruf der Befugnis

§ 16i.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn

  1. 1. die in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
  2. 2. die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
  3. 3. die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248291

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