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§ 11 ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Ausnahmebewilligungen

§ 11.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248285

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