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§ 4 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 4.

(1) Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

  1. 1. Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
  1. a) das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;
  2. b) Die Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:

 

bis

20 cl

mindestens 3 mm

> 20 cl

bis

100 cl

mindestens 4 mm

> 100 cl

 

 

mindestens 6 mm

    

  1. c) ein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes Herstellerzeichen;
  2. d) das Zeichen gemäß § 3 in der Mindesthöhe von 3 mm.
  1. 2. Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
  1. a) die Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
  2. b) die Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.

(2) Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153638

alte Dokumentnummer

N9199318354L

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