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§ 16 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2009

Aerosolpackungen

§ 16.

(1) Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

(2) In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR40105223

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