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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 18

Beendigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölfMonate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehnTage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153454

alte Dokumentnummer

N9199312979A

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