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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 12

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Jedwede Gebühr, die für die Benützung von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auferlegt wird oder erlaubterweise auferlegt werden kann, wird entsprechend der aufgrund der in diesen Staaten in Geltung stehenden Gesetze und sonstigen Regelungen amtlich festgelegten Höhe der Tarife von allen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien eingesetzt sind, in nichtdiskriminatorischer Weise eingehoben.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153448

alte Dokumentnummer

N9199312973A

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