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Artikel 8 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt dreißigTage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfundzwanzigStaaten Vertragsparteien geworden sind.

(2) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt wird, tritt diese Vereinbarung mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153433

alte Dokumentnummer

N9199312955A

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