Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt dreißigTage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfundzwanzigStaaten Vertragsparteien geworden sind.
(2) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt wird, tritt diese Vereinbarung mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10012187
Dokumentnummer
NOR12153433
alte Dokumentnummer
N9199312955A
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