§ 8
(1) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß während des Erprobungsverfahrens die Überprüfung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile ermöglicht wird und sachdienliche Auskünfte erteilt werden.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, im Zuge des Erprobungsverfahrens dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf dessen Anforderung eine Liste ausgelieferter Meßgeräte oder Meßgeräteteile mit Angabe der Aufstellungsorte zur Auswahl der zu überprüfenden Meßgeräte oder Meßgeräteteile vorzulegen.
(3) Beim Wechsel des Aufstellungsortes eines im Erprobungsverfahren zu überprüfenden Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hat der Antragsteller der Eichbehörde den neuen Aufstellungsort bekanntzugeben.
(4) An den im Rahmen des Erprobungsverfahrens zu überprüfenden Meßgeräten oder Meßgeräteteilen dürfen ohne Bewilligung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen keine Änderungen vorgenommen werden. Reparaturen an diesen Meßgeräten oder Meßgeräteteilen sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
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