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§ 4 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2016

§ 4

(1) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. 2. Name und Anschrift des Herstellers;
  3. 3. genaue Bezeichnung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, für die die Zulassung beantragt wird: Art des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles, Bauart (§ 2 Abs. 2 Z 1) bzw. Fabrikationsnummer(n) (§ 2 Abs. 2 Z 2);
  4. 4. vorgesehenen Verwendungszweck, Verwendungsbereich und meßtechnische Merkmale;
  5. 5. allenfalls in anderen Staaten bereits erteilte Zulassungen zur Eichung in deutscher Sprache;
  6. 6. bei der Bauartzulassung im Falle des Bestehens der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen betreffend die zur Zulassung eingereichte Meßgeräteart oder des Meßgerätebauteiles eine Erklärung, daß der Antrag auf Zulassung in keinem anderen Staat, mit dem die gegenseitige Anerkennung besteht, eingereicht wurde;
  7. 7. eine Erklärung des Antragstellers, daß er mit Eingriffen in das Gerät im Rahmen des Erprobungsverfahrens sowie zu Meßzwecken bei Eichungen bei Geräten besonderer Bauweise einverstanden ist;
  8. 8. eine Erklärung des Antragstellers, daß er dafür sorgt, daß fehlerhaft gewordene Meßgeräte oder Meßgeräteteile zweckentsprechend und in angemessener Frist instandgesetzt werden können oder eine Erklärung, daß es sich um nicht reparierbare Meßgeräte oder Meßgeräteteile handelt;
  9. 9. Prüfzeugnisse, Berichte und Ergebnisse über die durchgeführte eingehende physikalisch-technische Untersuchung;
  10. 10. eine Erklärung des Antragstellers, ob eine innerstaatliche Zulassung oder eine EG-Zulassung beantragt wird.

(2) Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so hat der Antrag zusätzlich zu enthalten:

  1. 1. eine Vollmacht des ausländischen Herstellers, die dieser einer inländischen physischen Person erteilt (Beauftragter);
  2. 2. eine Erklärung des Antragstellers, für sämtliche Kosten des Zulassungsverfahrens aufzukommen.

(3) Dem Antrag sind Zeichnungen und Beschreibungen, gegebenenfalls eichtechnisch bedeutsame Software samt Quellcode, Kennlinien und Detailschaltpläne der Meßgeräte oder Meßgeräteteile sowie nötigenfalls Bedienungsanweisungen beizufügen. Die Zeichnungen müssen den geltenden Normen entsprechen. Benennungen und Bezeichnungen der einzelnen Teile müssen in Darstellung und Beschreibung übereinstimmen, weiters müssen vollständige Angaben über die Werkstoffe und die auf dem Meßgerät oder Meßgeräteteil angebrachten Bezeichnungen enthalten sein. Wenn erforderlich, sind zur Erläuterung schematische Darstellungen, Lichtbilder oder dergleichen beizufügen. Aus diesen Unterlagen müssen vollständig und deutlich zu erkennen sein:

  1. 1. Ausführung und Arbeitsweise;
  2. 2. die für die Stempelung vorgesehenen Stellen;
  3. 3. gegebenenfalls die Einrichtungen und Verfahren, die zur Justierung und Einstellung von Kenndaten dienen;
  4. 4. Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten sollen.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, zusätzliche technische Unterlagen bezüglich des zur Zulassung beantragten Meßgerätes oder Meßgeräteteiles anzufordern.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann im Bedarfsfall die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 3 und 4 verlangen.

(6) Werden am Meßgerät oder Meßgeräteteil während des Zulassungsverfahrens von Antragsteller oder Hersteller Änderungen vorgenommen, so ist der Antrag entsprechend Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 zu ergänzen.

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