vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2016

Abschnitt I

Definitionen

§ 1

(1) Unter Meßgeräten im Sinne dieser Verordnung sind sowohl einzelne Geräte oder Maßverkörperungen als auch Vorrichtungen oder Anlagen zur Messung zu verstehen.

(2) Unter Meßgeräteteilen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne, meßtechnisch bedeutsame Teile oder Zusatzeinrichtungen zu verstehen, die bei mehreren Meßgeräten Verwendung finden können.

(3) Dem Begriff „Inland“ sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des EWR, die Schweiz und die Türkei gleichzusetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)