Abschnitt VI
Bestimmungen für die Zeit der Wirksamkeit der Zulassung
§ 11
(1) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind ein oder mehrere Belegexemplare der zugelassenen Meßgeräte oder Meßgeräteteile auf Anforderung unentgeltlich zu überlassen. Bei umfangreichen oder sehr kostspieligen Ausführungsformen kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestatten, daß Modelle, Zeichnungen oder meßtechnisch wesentliche Teile an Stelle der Belegexemplare treten.
(2) Sind zur Eichung eines Meßgerätes besondere Prüfgeräte oder Hilfsmittel erforderlich, so kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen deren unentgeltliche Beistellung anordnen.
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