Artikel 1
- 1. Kontrollzone
- 1.1 Im Interesse der Flugsicherheit wird für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende Kontrollzone errichtet.
- 1.2 Die Begrenzung der Kontrollzone Altenrhein wird wie folgt festgelegt:
- a) 2 Kreisbogen verbunden durch die Tangenten:
- – Radius 3 300 m um 47 30 31 N 09 26 48 E und
- – Radius 3 300 m um 47 29 42 N 09 37 23 E.
- b) Obergrenze:
- 1700 m/M
- 1.3 In die Kontrollzone Altenrhein darf nur dann eingeflogen werden,
- a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz Altenrhein zu landen beabsichtigt oder
- b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erhalten hat.
- 1.4 Österreichische Staatsluftfahrzeuge, die den über österreichischem Gebiet gelegenen Teil dieser Zone benützen wollen, haben in jedem Fall Vorrang vor anderen Luftfahrzeugen, die sich im gleichen Luftraum bewegen, sofern sich letztere nicht bereits in einer vorgerückten Operationsphase befinden, welche nur unter großen Risiken unterbrochen werden kann. Die zuständige österreichische Flugverkehrsdienststelle meldet der Platzverkehrsleitstelle Altenrhein, wenn sie diesen Vorrang in Anspruch nimmt.
- 2. Lärmbelastung/Lärmkorsett für den Flugplatz Altenrhein
- Für den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein gilt folgendes Lärmkorsett:
Grenzwerte:
- 2.1 Jahres-Lärmbegrenzung
- Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein für österreichisches Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung darf in einem Kalenderjahr die Lärmbelastung des Jahres 1988 nicht übersteigen. Zum österreichischen Hoheitsgebiet im Sinne dieser Vereinbarung gehört nicht der Hohe See des Bodensees. Die Lärmbelastung des Jahres 1988 sowie der Folgejahre wird ermittelt durch
- 2.1.1 die Berechnung der Lärmbelastungskurven nach der Methode der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, wobei für die Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen und der Flugwege in den Folgejahren die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie 1988;
- 2.1.2 die Berechnung der Summe der nach Ziffer 2.2.1 ermittelten Tagespegel des jeweiligen Jahres.
- 2.2 Tages-Lärmbegrenzung
- Am Referenzpunkt darf der Beurteilungspegel eines Tages (Tagespegel) den Wert von 50 dB nicht überschreiten. Wird bei der letzten täglichen Flugbewegung der Linienverbindung Wien – Altenrhein – Wien der österreichische Luftraum benützt, so darf der Tagespegel um höchstens jenen Wert überschritten werden, der für die genannte Flugbewegung nach Punkt 2.2.1 letzter Satz festgelegt ist. Dabei hat ein Ausgleich innerhalb von 30 auf die jeweilige Überschreitung folgenden, zusammenhängenden Tagen zu geschehen (floating).
- 2.2.1 Der Tagespegel ergibt sich aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel, wobei alle innerhalb der 24 Stunden auftretenden A-bewerteten Schallereignispegel (LAE) der einzelnen Flugbewegungen versehen mit Tonzuschlag zu berücksichtigen und auf zwölf Stunden zu beziehen sind. Der Tonzuschlag beträgt 3 dB, sofern die nach ISO 3891 über die Dauer der 10-dB-downtime in 1-Sekunden-Abschnitten ermittelte Tonkorrektur mindestens 1,6 dB ist. Der Referenzpunkt liegt im Schnittpunkt der Koordinaten 9.35221162 östlicher Länge und 47.28580728 nördlicher Breite. Die Schallereignispegel sind gemeinsam festzulegen.
- 2.2.2 Die Tagespegel nach Ziffer 2.2.1 werden vom Flugplatzhalter ermittelt und monatsweise dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils bis spätestens zum 15. des folgenden Monats vorgelegt.
- 2.3 Spitzenpegelbegrenzung
- Die Benützung des Flugplatzes Altenrhein mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb ist grundsätzlich nur gestattet, wenn sie hinsichtlich der Lärmentwicklung den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entsprechen. Mit Ausnahmebewilligung des Flugplatzhalters sind jedoch höchstens 20 Flugbewegungen pro Jahr mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung lediglich den Lärmgrenzwerten des Kapitels 2 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entspricht, erlaubt. Unter der Voraussetzung, daß österreichischer Luftraum nicht benützt wird, dürfen jährlich 20 Flugbewegungen von ehemaligen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht und die zu Wartungszwecken den Flugplatz Altenrhein benützen, stattfinden.
- 2.4 Ausgenommen von den Ziffern 2.1 und 2.2 sind Schallereignisse, die im Rahmen der Ziffer 3.3.9 von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb hervorgerufen werden.
- 3. Weitere Beschränkungen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein
- 3.1 Kunstflüge – ausgenommen bei von den österreichischen Behörden genehmigten Luftfahrtveranstaltungen – dürfen vom Flugplatz Altenrhein aus im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden.
- 3.2 Keinerlei Einschränkungen bei der Benützung des österreichischen Luftraumes unterliegen Such- und Rettungsflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen.
- 3.3 Zeitliche Beschränkungen
- 3.3.1 Generelle Öffnungszeiten
MON-FRE | 07.00-12.00 + |
| 13.30-20.00 LT |
SAM | 08.00-12.00 + |
| 13.30-20.00 LT |
SON | 10.00-12.00 + |
| 13.30-20.00 LT |
- Für Reiseflüge nach Instrumentenflugregeln (einschließlich Linienflüge) dauert die Betriebszeit von Montag bis Freitag von 6.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 20.00 Uhr (LT)
- 3.3.2 In begründeten Fällen kann die Flugplatzleitung bei Reiseflügen Ausnahmen bewilligen:
- – Von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 07.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 22.00 (LT).
- – An Samstagen zwischen 06.30 und 08.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 22.00 (LT).
- – An Sonntagen zwischen 07.30 und 10.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 21.00 (LT).
Über die Erteilung solcher Ausnahmen ist dem Amt der Vorarlberger Landesregierung monatlich zu berichten.
- Such-, Rettungs- und Polizeiflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen.
- 3.3.3 Am Neujahrstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Weihnachtstag (25. Dezember) sowie – vorbehaltlich Punkt 3.3.2 – jeweils über Mittag von 12.00 bis 13.30 Uhr (LT) bleibt der Flugplatz geschlossen.
- 3.3.4 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Reiseflügen mit Flugzeugen über 14 Tonnen MTOW ist wie folgt begrenzt:
MON-FRE | zwischen | 18.30 und 21.00 LT: max. 6 Bewegungen |
SAM | ab | 13.30-17.00 LT: max. 6 Bewegungen |
SON | ab | 10.00-12.00 LT: max. 6 Bewegungen |
und ab |
| 13.30-17.00 LT. max. 6 Anflüge (keine Abflüge) |
- Nach den angegebenen Zeiten ist die Benützung des österreichischen Luftraumes für Flüge dieser Art verboten, es sei denn, eine solche wäre im Einzelfall aus flugbetrieblichen Gründen unerläßlich.
- 3.3.5 Platzrundenflüge sowie Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sind nur wie folgt gestattet:
MON-FRE | 08.00-12.00 LT + |
| 13.30-18.30 LT |
SAM | 08.00-12.00 LT |
- Solche Flüge sind an schweizerischen oder österreichischen Feiertagen verboten.
- 3.3.6 Die Anzahl der Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken darf zusammen 3 500 Flugbewegungen je Monat nicht übersteigen, wobei ein Floating von 10% während der Monate April bis Oktober zulässig ist.
- 3.3.7 An drei Tagen im Frühjahr und an drei Tagen im Herbst dürfen Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken bei Nacht bis längstens 22.00 LT durchgeführt werden. Vor Beginn dieser Flüge ist die Meldestelle für Flugverkehrsdienste in Hohenems zu informieren.
- 3.3.8 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Werkflügen ist nur wie folgt gestattet:
MON-FRE | 08.00-12.00 LT + |
| 13.30-18.30 LT |
SAM | 08.00-12.00 LT |
- Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
- 3.3.9 Der österreichische Luftraum darf von Militärflugzeugen mit Strahlantrieb nur im Rahmen von Werkflügen, insgesamt höchstens 50mal im Jahr und nur von MON-FRE von 08.00-12.00 LT und von 13.30-18.30 LT benützt werden.
- Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
- 3.3.10 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Abflüge bei Segelflug-Schleppflügen ist nur wie folgt gestattet:
MON-FRE | 08.00-12.00 LT + |
| 13.30-19.00 LT |
SAM | 08.00-12.00 LT + |
| 13.30-18.00 LT |
- Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
- 4. Lärmschutzmaßnahmen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Hohenems
- Die bestehenden Betriebszeiten für den Flugplatz Hohenems werden zur Kenntnis genommen. Die Vertragsparteien werden eine Prüfung der störenden Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems auf die Bewohner der angrenzenden schweizerischen Gemeinden vornehmen. Im Lichte dieser Prüfung wird sich die österreichische Seite nötigenfalls dafür verwenden, daß die Fluglärmeinwirkungen während der lärmempfindlichen Zeiten, wie an Abenden und Wochenenden, reduziert werden.
- Einzelheiten sind ohne Verzug in der gemischten Kommission zu erörtern; dabei dienen insbesondere die Ziffern 3.1, 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.5 dieser Vereinbarung als Richtschnur.
- 5. Informationsrecht
- Die Vertragsparteien gewähren bzw. verschaffen sich gegenseitig auf Ersuchen Einblick in alle Unterlagen, die mit dem Vollzug dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehen.
- 6. Schlußbestimmungen
- 6.1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze in Kraft.
- 6.2 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und ihre Geltung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht längstens drei Monate vor ihrem Außerkrafttreten durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Ihre Geltung endet jedenfalls mit dem Außerkrafttreten des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze.
- 6.3 Im Falle des Außerkrafttretens nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung auf.
Geschehen zu Wien, am 19. März 1992 in zwei Urschriften.
Schlagworte
Tageslärmbegrenzung, Anflug, Schulzweck, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012103
Dokumentnummer
NOR40117554
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