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ARTIKEL 11 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1992

ARTIKEL 11

Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Gleichzeitig tritt der zwischen den Regierungen Österreichs und der Schweiz am 21. Dezember 1956 durchgeführte Notenwechsel über die ausnahmsweise Benützung österreichischen Hoheitsgebietes durch schweizerische Staatsluftfahrzeuge außer Kraft.

(3) Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft.

(4) Im Falle der Kündigung nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung betreffend die Auswirkungen des Betriebs ihrer bestehenden grenznahen Flugplätze auf.

Geschehen zu Bregenz, am 23. Juli 1991 in zwei Urschriften.

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