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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1991

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit.

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