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§ 6 Schankgefäßeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 6

Die Schriftgröße der Angabe des Nenninhaltes darf folgende Werte nicht unterschreiten:

Nennvolumen

Schriftgröße in mm

5 cl oder weniger

3

mehr als 5 cl bis 0,5 l

4

mehr als 0,5 l

6

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