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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1991

Artikel 12

Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

  1. 1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
  2. 2. Ferner erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

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