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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1991

Artikel 10

Flughafengebühren und Entgelte

Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des/der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auferlegten Gebühren und Entgelten dürfen nicht höher sein als jene, die/den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.

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