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Artikel 20 Luftverkehrsabkommen (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1989

Artikel 20

Das vorliegende Abkommen wird von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren genehmigt und tritt zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck bringt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 7. März 1989 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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