Artikel 2
Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in dem vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, insbesondere um ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in die Lage zu versetzen, die vereinbarten Fluglinien zu errichten und zu betreiben.
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