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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1989

Artikel 14

Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die Absicht, daß regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit in allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens berührenden Fragen sicherzustellen.

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